Anwendungsvorrang

Der Anwendungsvorrang ist in der Rechtswissenschaft neben dem Geltungsvorrang eine der beiden Formen, eine Normenkollision aufzulösen.

Nach dem Prinzip des Anwendungsvorrangs kann ein Sachverhalt grundsätzlich von mehreren Rechtsnormen erfasst werden, jedoch findet nur eine Rechtsnorm, nämlich die vorrangige, auf den Sachverhalt Anwendung. Die Anwendung der verdrängten, womöglich höherrangigen Norm ist gesperrt.[1] Der Begriff stammt von Hartmut Maurer.[2]

Welche der beiden kollidierenden Vorschriften vorrangig ist, entscheidet man mittels einer Kollisionsregel. Der Anwendungsvorrang gilt insbesondere bei den Kollisionsregeln Lex specialis derogat legi generali und bei der Subsidiarität.[3]

  1. Röhl, Klaus F./Röhl, Hans Christian: Allgemeine Rechtslehre. Ein Lehrbuch. 3. Auflage. Carl Heymanns, Köln 2008, ISBN 978-3-452-26001-7, S. 156.
  2. Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 1. Auflage. C. H. Beck, München 1988, § 4 (18. Aufl. 2011: § 4 Rn. 9).
  3. Thorsten Franz: Einführung in die Verwaltungswissenschaft. Springer, Wiesbaden 2013, ISBN 978-3-531-19493-6, S. 244.

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